Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Dienstleistungen von WJY Supply an Unternehmen. Maßgeblich ist immer das schriftlich angenommene Angebot; diese Bedingungen ergänzen es.
Fassung 1.2 · 9. Oktober 2026
Hervorgehobene Regelungen betreffen Haftung, Grenzen unserer Leistung und Kosten. Auf Wunsch erläutern wir sie vor Vertragsschluss.
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Fassung
Anbieter und Vertragspartner ist WJY Supply Co. Ltd., Gesellschaft mit begrenzter Haftung nach Chinesischem Recht, Office Building A, Room 1-103, Waisha Village Committee, Bagua Island Subdistrict, Qixia District, Nanjing, China, Einheitlicher Sozialkreditcode: 91320113MA1P51554G.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen von WJY Supply („wir“) an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Kunde“). Verträge mit Verbrauchern schließen wir nicht.
- Wir nennen die geltende Fassung dieser AGB in jedem Angebot mit Nummer und Datum. Maßgeblich ist die Fassung, auf die das angenommene Angebot verweist.
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nur, soweit wir ihnen vor Auftragsbeginn schriftlich zustimmen. Eine Bestellung des Kunden, die auf unser Angebot Bezug nimmt, nehmen wir gern entgegen.
§ 2 Zustandekommen eines Auftrags
- Grundlage jedes Auftrags ist unser schriftliches Angebot – auch per E-Mail – mit Ziel, Umfang, Arbeitsergebnissen, Grenzen, Terminen und Preis. Ein Auftrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot in Textform annimmt, zum Beispiel per E-Mail oder mit einer Bestellung, die auf das Angebot Bezug nimmt. Weicht die Annahme vom Angebot ab, gilt sie erst nach unserer Bestätigung.
- Anfragen über die Website, Terminwünsche, Gespräche und allgemeine Preisangaben auf der Website sind keine Buchung und lösen keine Vergütung aus. Ein Gesprächstermin gilt erst nach unserer persönlichen Bestätigung als vereinbart.
- Der 48h-Check ist eine kostenlose Ersteinschätzung, einmal je Unternehmen. Für ihn gelten diese AGB sinngemäß, soweit sie nicht die Vergütung betreffen.
- Bei Lieferantenreisen gilt zusätzlich: Die Reiseplanung wird erst kostenpflichtig, wenn Sie den Planungsauftrag mit Umfang und Höchstbetrag ausdrücklich freigegeben haben. Eine Anfrage, ein erstes Gespräch oder ein Formular auf unserer Website ist keine Buchung und löst keine Kosten aus (§ 12).
§ 3 Rangfolge der Vereinbarungen
- Es gilt folgende Rangfolge: erstens individuelle schriftliche Vereinbarungen im Einzelfall, zweitens das angenommene Angebot mit dem bestätigten Umfang, drittens diese AGB, viertens allgemeine Leistungsbeschreibungen und Preisangaben auf unserer Website.
- Die Website beschreibt unsere Leistungen allgemein. Verbindlich ist der im angenommenen Angebot bestätigte Umfang.
- Wir fügen diese AGB dem Angebot bei oder nennen darin die geltende Fassung und die Adresse, unter der sie abrufbar und speicherbar sind; auf Wunsch senden wir sie als Datei.
§ 4 Leistungsinhalt, Arbeitsergebnisse und Grenzen
- Wir erbringen die im Angebot beschriebenen Leistungen sorgfältig und liefern die dort genannten Arbeitsergebnisse – zum Beispiel Berichte, Listen, Register, Entscheidungsvorlagen und bearbeitbare Arbeitsdateien – im vereinbarten Format.
- Wir schulden die vereinbarte Arbeit und die vereinbarten Arbeitsergebnisse, nicht einen Erfolg, der vom Verhalten Dritter abhängt: insbesondere nicht Mitwirkung, Antworten, Preise, Zusagen oder Leistungen von Lieferanten und Herstellern, Einsparungen, Liefertermine, die Eignung eines Lieferanten oder Freigaben durch Behörden, Prüfstellen oder Kunden des Kunden. Unsere Empfehlungen beruhen auf den im Arbeitsergebnis genannten Beobachtungen und Nachweisen; was nicht belegt ist, kennzeichnen wir als Aussage oder offenen Punkt.
- Messungen, Laborprüfungen, Zertifizierungen und die Freigabe von Produkten, Lieferanten oder Sendungen gehören nur zur Leistung, wenn das Angebot sie ausdrücklich nennt. Rechtsberatung erbringen wir nicht; rechtliche Fragen übernehmen gesondert beauftragte, zugelassene Fachleute. Eine Prüfung vor Ort ist kein zertifiziertes Audit.
- Kontingente und Rahmen – zum Beispiel Stunden, Einsatztage, Seiten, Termine oder Lieferantenzahl – begrenzen den Umfang. Arbeit darüber hinaus erfolgt nur nach § 7.
- Anfrage- und Lieferantenklärung: Der Festpreis gilt für folgenden Standardumfang: ein Artikel in einer vereinbarten Revision mit einem üblichen Unterlagenpaket aus Zeichnung, zugehörigen Spezifikationen und ausdrücklich genannten Normen. Dazu gehören ein vorhandenes Angebot oder eine andere kaufmännische Grundlage, soweit vorhanden, ein bestehender oder bereits ausgewählter Lieferant für die Klärungsrunde und eine konkrete Beschaffungsentscheidung. Welche Unterlagen, welcher Lieferant und welche Frage zum Festpreis gehören, bestätigen wir vor Auftragsannahme schriftlich; für deutlich umfangreichere Fälle nennen wir den zusätzlichen Umfang und einen angepassten Festpreis vor Arbeitsbeginn. Das betrifft etwa Baugruppen mit vielen Einzelteilen, umfangreiche Lastenhefte, ungewöhnlich große Unterlagenpakete oder mehrere Lieferanten. Zusätzliche Arbeit beginnt erst nach schriftlicher Freigabe. Enthalten sind eine schriftliche Klärungsrunde mit dem vom Kunden benannten Lieferanten – Versand nur mit Zustimmung des Kunden, höchstens eine Nachfrage, Auswertung der ersten inhaltlichen Antwort, wenn sie innerhalb von zehn chinesischen Arbeitstagen nach Versand der Klärungsfragen eingeht – und eine 30-minütige Ergebnisbesprechung. Arbeitsergebnisse sind drei Dateien: eine kompakte Entscheidungsvorlage als PDF, eine Klärungs- und Maßnahmenliste, die bis zu drei vorrangige Merkmale oder Punkte für die Bemusterung nennt, und eine Anfrageergänzung, beide als bearbeitbare Dateien. Die vorrangigen Punkte sind kein vollständiger Prüfplan, keine PPF- oder PPAP-Vorlage und keine technische Freigabe. Den Stichtag für die Antwort des Lieferanten und den Termin für unsere Arbeitsergebnisse nennen wir bei Auftragsannahme. Ohne Antwort oder ohne Freigabe zur Kontaktaufnahme liefern wir die Arbeitsergebnisse mit den offenen Punkten. Aussagen des Lieferanten kennzeichnen wir als Zusage, solange kein Nachweis vorliegt. Vorgeschlagene Änderungen an Zeichnung oder Anforderungen sind Vorschläge; über sie entscheidet der Kunde.
§ 5 Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde stellt die für die Leistung nötigen Angaben und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung – zum Beispiel Zeichnungen mit Revisionsstand, Spezifikationen, Mengen, Lieferantenkontakte und Entscheidungen – und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.
- Soweit nötig, erteilt der Kunde uns die Befugnis zur Kommunikation mit seinen Lieferanten und ermöglicht Termine und Zugang, soweit das in seiner Hand liegt.
- Der Kunde stellt sicher, dass er Unterlagen an uns und – mit seiner Freigabe – an Lieferanten, Prüfstellen und Fachleute weitergeben darf.
- Fristen beginnen mit vollständigen Angaben. Fehlen Angaben oder sind sie unrichtig, teilen wir das unverzüglich mit; daraus entstehender Mehraufwand wird nur nach § 7 berechnet.
§ 6 Vertretung und Entscheidungen des Kunden
- Wir handeln im Interesse des Kunden und werden ausschließlich von ihm bezahlt. Provisionen, Rabatte oder andere Vorteile von Lieferanten, Herstellern oder Vertriebspartnern nehmen wir nicht an.
- Die Befugnis, mit Lieferanten zu kommunizieren, berechtigt uns nicht, für den Kunden Verpflichtungen einzugehen. Ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht im Einzelfall schließen wir keine Verträge im Namen des Kunden, nehmen keine Preise an, sagen keine Mengen zu, gewähren keine Zugeständnisse, geben keine Muster, Werkzeuge, Produkte, Produktionen oder Sendungen frei und schließen keine Reklamationen durch Vergleich, Verzicht oder Gutschrift ab.
- Verhandeln wir im Auftrag des Kunden, tun wir das innerhalb der Grenzen, die er vorab schriftlich festlegt.
- Einkaufs-, Vertrags- und Freigabeentscheidungen trifft der Kunde. Lieferantenbeziehungen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse bleiben bei ihm.
§ 7 Änderungen, Zusatzleistungen und Fremdkosten
- Änderungen des Umfangs und zusätzliche Leistungen vereinbaren wir vor der Ausführung in Textform mit Anlass, Umfang und Preis. Ohne diese Freigabe arbeiten wir nicht über den vereinbarten Umfang hinaus.
- Fremdkosten – zum Beispiel Muster, Werkzeuge, Prüfstellen, Labore, Waren, Fracht und Übernachtungen – lösen wir nur nach vorheriger Freigabe des Kunden aus. Soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, werden sie zusätzlich zu unseren Honoraren berechnet.
§ 8 Preise, Zahlung, Rechnung und Steuern
- Es gelten die Preise des angenommenen Angebots. Alle Preise sind Dienstleistungshonorare in Euro, netto. Festpreise gelten für den beschriebenen, vorab bestätigten Umfang; bei „ab“-Preisen nennen wir vor Beauftragung einen verbindlichen Projektpreis. Unser Honorar hängt nicht vom Bestellwert des Kunden ab; Aufschläge auf Warenwerte berechnen wir nicht.
- Zahlung: Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag ausdrücklich vereinbarten Zahlungsbedingungen; diese gehen den nachstehenden Regelungen vor. Neukunden zahlen sämtliche vereinbarten Dienstleistungshonorare sowie vorab genehmigte, voraussichtliche Reise-, Übernachtungs- und Fremdkosten vollständig im Voraus. Bei Bestandskunden mit positiver Zahlungshistorie können im Einzelfall abweichende Zahlungsbedingungen, insbesondere Teil- oder Meilensteinzahlungen, vereinbart werden. Ohne abweichende Vereinbarung sind Dienstleistungshonorare im Voraus zu zahlen; laufende Betreuung wird monatlich im Voraus abgerechnet. Bei Bestandskunden können Reise- und Übernachtungskosten nach vorheriger Zustimmung durch WJY gegen Beleg nachträglich erstattet werden, solange der insgesamt offene Betrag solcher Auslagen je Kunde über alle Aufträge hinweg 500 € nicht übersteigt. Darüber hinausgehende Auslagen sowie sonstige Fremdkosten sind grundsätzlich im Voraus zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sämtliche Auslagen bedürfen der vorherigen Freigabe des Kunden. Geleistete Kostenvorschüsse werden mit den tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet; nicht verbrauchte Beträge werden erstattet oder nach Vereinbarung gutgeschrieben. Mehrkosten bedürfen einer erneuten Freigabe, bevor sie entstehen. In dringenden Fällen kann WJY nach Vorlage eines geeigneten Nachweises über eine bereits ausgeführte Banküberweisung und ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung ausnahmsweise vor Zahlungseingang mit der Leistungserbringung beginnen. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Umfang und Bedingungen legt WJY im Einzelfall fest; die Zahlungspflicht bleibt bestehen. Kostenpflichtige Buchungen und nicht ohne Weiteres stornierbare Verpflichtungen erfolgen grundsätzlich erst nach Zahlungseingang, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Bei ausbleibender oder verspäteter Zahlung kann WJY weitere Leistungen bis zum Zahlungseingang aussetzen. Vereinbarte Stornierungsregelungen und berechtigte Erstattungsansprüche bleiben unberührt.
Rechnungen stellt WJY Supply Co. Ltd. Auf Wunsch geben wir die Bestellnummer des Kunden auf der Rechnung an.
WJY Supply ist ein in der Volksrepublik China ansässiges Unternehmen. Bei unseren Dienstleistungen an Unternehmen innerhalb der Europäischen Union liegt der Leistungsort grundsätzlich im Land des Leistungsempfängers (Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG). In diesen Fällen schuldet der Leistungsempfänger grundsätzlich die Umsatzsteuer nach den Vorschriften seines Landes (Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG). WJY Supply weist hierfür keine europäische Umsatzsteuer aus. Bei Dienstleistungen an Unternehmen in der Schweiz liegt der Leistungsort grundsätzlich in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 MWSTG); die Mehrwertsteuer entrichtet der Leistungsempfänger grundsätzlich als Bezugsteuer (Art. 45 MWSTG). Bei Dienstleistungen an Unternehmen im Vereinigten Königreich liegt der Leistungsort grundsätzlich im Vereinigten Königreich (Section 7A Value Added Tax Act 1994); die Umsatzsteuer schuldet dort grundsätzlich der Leistungsempfänger (Section 8 Value Added Tax Act 1994). Auch hierfür weist WJY Supply keine Mehrwert- oder Umsatzsteuer aus. Etwaige in China anfallende Steuern sind in den angegebenen Preisen enthalten. Zusätzliche Reise-, Prüf- oder Fremdkosten werden, soweit nicht ausdrücklich enthalten, vor Beauftragung gesondert vereinbart.
§ 9 Einsatztage, Fahrzeit und Reisekosten
- Ein Einsatztag umfasst bis zu acht Stunden einschließlich der Fahrten vor Ort; die Fahrzeit zählt zum Einsatztag. Zum Einsatztag mit vereinbartem Programm gehört eine Kurzübersicht mit bis zu einer Stunde Nachbereitung. Für den vorbereiteten Prüf- oder Verhandlungstag gelten bis zu acht Stunden für den Einsatztag einschließlich anfallender Fahrten vor Ort, dazu insgesamt bis zu zwei Stunden für Vorbereitung und Bericht – zusammen höchstens zehn Stunden.
- Fahrtkosten: Im Umkreis von 100 km um Nanjing sind unsere Fahrten enthalten. Im übrigen Jangtse-Delta berechnen wir einen Regionalzuschlag je Anreise (Richtwert 120 €, verbindlich im Angebot nach geplanter Route). Außerhalb des Jangtse-Deltas berechnen wir alle Fahrt- und Übernachtungskosten nach Beleg und vorheriger Freigabe. Bei mehrtägigen Einsätzen fällt der Zuschlag einmal je Anreise an; Übernachtungen berechnen wir nach Beleg und vorheriger Freigabe.
- Passt eine Route nicht in einen Tag, nennen wir Übernachtung oder weiteren Tag und die Kosten vorab.
§ 10 Laufende Betreuung
- Die Betreuungsstufen umfassen je Monat: Einkaufsbegleitung aus der Ferne – bis zu sieben Stunden aus der Ferne, bis zu zwei benannte Lieferanten; Einkaufspartner China – acht Stunden aus der Ferne und ein Routine-Einsatztag vor Ort, bis zu drei benannte Lieferanten; China-Einkaufsbüro – 16 Stunden aus der Ferne und zwei Routine-Einsatztage vor Ort, bis zu sechs benannte Lieferanten. Die Lieferantenzahl ist eine Obergrenze, kein Anspruch auf unbegrenzte Arbeit je Lieferant.
- Zum Stundenkontingent zählen Kommunikation, Klärung von Unterlagen, Nachverfolgung, Berichte sowie Vor- und Nachbereitung, auch der Einsatztage; im ersten Monat zählt auch die Aufnahme der Lieferanten, Unterlagen und Berichtswege dazu. Einsatztage in der Betreuung sind Routinebesuche; technische Prüfungen, Entwicklung, neue Lieferantensuche und Warenprüfungen bieten wir gesondert an.
- Konkurrieren Aufgaben um das Kontingent, legen wir die Reihenfolge mit dem Kunden fest. Kontingente gelten für den jeweiligen Monat. Zusätzliche Stunden (75 €) und zusätzliche Routine-Einsatztage (590 €) fallen nur nach Freigabe an. Wir erfassen die Zeit je Aufgabe; der Monatsbericht zeigt erledigte Arbeit und genutztes Kontingent.
- Das China-Einkaufsbüro beginnt mit einem Pilotmonat; danach legen wir den Besuchsplan gemeinsam fest. Alle Betreuungen sind monatlich mit 14 Tagen Frist zum Monatsende kündbar.
§ 11 Fristen, Termine und Verzögerungen
- Fristen für unsere Leistungen – zum Beispiel Ergebnis-, Antwort- und Berichtsfristen – beginnen mit Eingang der vollständigen Angaben und der nötigen Freigaben des Kunden; gezählt werden chinesische Arbeitstage, chinesische Feiertage sowohl gezetzliche Weihnachts- und Osterfeiertage (in Deutschland) zählen nicht mit. In Tagen genannte Fristen, zum Beispiel die Kündigungsfrist nach § 10, sind Kalendertage.
- Das Ergebnis des 48h-Checks erhält der Kunde innerhalb von zwei chinesischen Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Angaben. Bei Annahme des Checks bestätigen wir die Vollständigkeit der Angaben und den voraussichtlichen Ergebnistermin.
- Auf Nachrichten antworten wir innerhalb eines Arbeitstags. Beginn und Abschluss der Arbeit richten sich nach dem bestätigten Umfang, den vollständigen Angaben und – in der Betreuung – den vereinbarten Prioritäten. Einen Bereitschafts- oder Notfalldienst bieten wir nicht an.
- Zeichnen sich Verzögerungen oder Abhängigkeiten ab – zum Beispiel ausbleibende Antworten oder Unterlagen von Lieferanten –, informieren wir den Kunden unverzüglich mit Ursache und Vorschlag.
§ 12 Lieferantenreise: Planung, Reiseplan, Absage und Verschiebung
- Die Reiseplanung wird erst kostenpflichtig, wenn Sie den Planungsauftrag mit Umfang und Höchstbetrag ausdrücklich freigegeben haben. Eine Anfrage, ein erstes Gespräch oder ein Formular auf unserer Website ist keine Buchung und löst keine Kosten aus. Planungsauftrag und Reiseplan gibt der Kunde in Textform frei, zum Beispiel per E-Mail.
- Mit der Freigabe des Reiseplans gilt der Festpreis; die Zahlung richtet sich nach § 8.
- bei einer Absage vor Freigabe des Reiseplans berechnen wir die erbrachte Vorbereitung. Sie zahlen höchstens den freigegebenen Höchstbetrag des Planungsauftrags und nie mehr als 590 €. Bei einer Absage nach Freigabe des Reiseplans bis zehn Arbeitstage vor Reisebeginn berechnen wir 590 €. Bei einer späteren Absage zahlen Sie 50 % des Paketpreises. In allen Fällen kommen freigegebene, nicht erstattbare Fremdkosten hinzu, zum Beispiel Fahrzeug- oder Hotelbuchungen.
- Die Vorbereitung berechnen wir je Reise nur einmal. Findet die Reise statt, ist sie im Paketpreis enthalten. Bei einer Absage gilt nur der zutreffende Absagebetrag. Bereits gezahlte Beträge verrechnen wir damit.
- Verschiebt der Kunde eine Reise nach Freigabe des Reiseplans, stimmen wir einen neuen Termin ab. Wir berechnen dann nur Vorbereitungs- oder Fremdkosten, die nicht mehr genutzt werden können, höchstens den Betrag, der bei einer Absage zum selben Zeitpunkt anfiele; bereits gezahlte Beträge werden angerechnet.
§ 13 Prüfungen vor Ort: verweigerter Zugang und eingeschränkte Nachweise
- Zugangsverweigerung und Ausfall der Prüfung: WJY holt vor Reiseantritt eine Bestätigung des Lieferanten über Termin, Ansprechpartner und den vereinbarten Prüfungsumfang einschließlich der erforderlichen Zugangsrechte ein. Widerruft der Lieferant seine Zusage vor Reiseantritt und kann die Prüfung deshalb nicht stattfinden, reist WJY nicht an und erstattet 70 % des vereinbarten Prüfungshonorars. Die verbleibenden 30 % decken den bereits angefallenen Vorbereitungsaufwand und die Bemühungen um den Zugang. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Wird der Zugang erst nach Reiseantritt, aber vor Ankunft verweigert, berechnet WJY den tatsächlich entstandenen Vorbereitungs- und Einsatzaufwand bis höchstens zur Höhe des vereinbarten Prüfungshonorars; ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt und ein nicht verbrauchter Honoraranteil erstattet. Verweigert der Lieferant trotz vorheriger Bestätigung erst bei Ankunft den Zugang oder erscheint der vereinbarte Ansprechpartner nicht, bleibt das volle Prüfungshonorar geschuldet, sofern WJY den Einsatz ordnungsgemäß vorbereitet, den vereinbarten Einsatzzeitraum tatsächlich gebunden und angemessene Bemühungen um den Zugang unternommen hat. Ersparte Aufwendungen oder anderweitig genutzte Einsatzkapazitäten werden berücksichtigt. WJY dokumentiert den Vorgang und die unternommenen Schritte. Liegt der Hinderungsgrund bei WJY, wird die Prüfung ohne zusätzliches Honorar nachgeholt oder das Prüfungshonorar vollständig erstattet. Von WJY zu vertretende zusätzliche Kosten trägt WJY.
- Fremdkosten: Vom Kunden vorab genehmigte, tatsächlich angefallene und nachweislich nicht mehr erstattbare Reise-, Übernachtungs- und sonstige Fremdkosten trägt der Kunde, soweit der Ausfall nicht von WJY zu vertreten ist. WJY bemüht sich um die Vermeidung oder Erstattung noch stornierbarer Kosten. Bereits im Prüfungshonorar enthaltene Leistungen oder Kosten werden nicht zusätzlich berechnet. Nicht verbrauchte Kostenvorschüsse werden nach Abrechnung erstattet oder nach Vereinbarung gutgeschrieben. Bei einer Terminverlegung können bereits erbrachte Vorbereitungsleistungen für denselben unveränderten Prüfungsumfang berücksichtigt werden; zusätzliche Kosten und ein neuer Termin bedürfen der Zustimmung des Kunden.
- Eingeschränkter Zugang und Nachweise: Gewährt der Lieferant Zugang oder Nachweise nur eingeschränkt – beispielsweise durch Fotografierverbote, verweigerten Zugang zu vereinbarten Produktionsbereichen, fehlende Ansprechpartner oder nicht vorgelegte Unterlagen –, bemüht sich WJY zunächst um eine Klärung vor Ort. Wesentliche Einschränkungen werden dem Kunden zeitnah mitgeteilt. WJY führt die Prüfung im tatsächlich zugänglichen und vereinbarten Umfang durch und dokumentiert im Bericht, welche Bereiche, Prozesse und Unterlagen geprüft werden konnten, welche nicht und welche Folgen dies für die Aussagekraft der Ergebnisse hat. Nicht überprüfte Sachverhalte gelten ausdrücklich nicht als bestätigt. Die im zugänglichen Umfang durchgeführten Prüfungsleistungen gelten als erbracht. Wurde der vereinbarte Einsatztag aufgrund der Einschränkungen des Lieferanten gebunden, bleibt das hierfür vereinbarte Honorar grundsätzlich geschuldet; ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt. WJY gibt eine dokumentierte Empfehlung zum weiteren Vorgehen ab. Die Entscheidung über zusätzliche Prüfungen, die Lieferantenbewertung oder eine Freigabe verbleibt beim Kunden, sofern keine ausdrückliche Vollmacht besteht.
§ 14 Recherche ohne geeigneten Kandidaten
- Ergibt die Recherche im vereinbarten Umfang keinen geeigneten Kandidaten, liefern wir das dokumentierte Suchergebnis mit Suchweg, geprüften Quellen und Gründen. Das Honorar erstatten wir in diesem Fall nicht, sofern wir die vereinbarte Recherche vollständig durchgeführt haben.
- Auf Wunsch schlagen wir angepasste Kriterien oder weitere Regionen als neuen Umfang vor.
§ 15 Anrechnung und geänderte Anforderungen
- Bereits bezahlte Stufen desselben Projekts rechnen wir voll auf den bestätigten Gesamtpreis der nächsten Stufe an. Dafür müssen Artikel oder Artikelfamilie und der vereinbarte Anforderungsrahmen gleich bleiben. Dieselbe Arbeit berechnen wir nicht zweimal.
- Folgt im selben Projekt eine Prüfung desselben Lieferanten vor Ort, rechnen wir den Werksrundgang per Video voll auf deren Preis an; folgt eine Messebegleitung zur selben Messe und zum selben Beschaffungsthema, rechnen wir die Messe-Vorauswahl voll auf deren Preis an.
- Geänderte Anforderungen, zusätzliche Kandidaten, weitere Musterrunden und Arbeit aufgrund eines geänderten Auftrags bieten wir vor der Ausführung gesondert an (§ 7).
- Bei „ab“-Preisen ist eine genannte Differenz zur nächsten Stufe nur ein Rechenbeispiel auf Grundlage des dort genannten Gesamtpreises; maßgeblich ist der bestätigte Gesamtpreis der nächsten Stufe.
§ 16 Prüfer, Labore und andere Fachleute
- Braucht eine Leistung Prüfer, Labore, Prüfstellen oder andere Fachleute, benennen wir sie im Angebot oder vor ihrer Beauftragung. Umfang und Kosten gibt der Kunde vorab frei.
- Das Angebot legt fest, wer die Fachleute beauftragt. Beauftragen wir sie im eigenen Namen, stehen wir für sie wie für eigene Leistungen ein. Beauftragt der Kunde sie selbst, gilt deren Vertrag mit dem Kunden. In beiden Fällen koordinieren wir die Arbeit und werten die Ergebnisse im vereinbarten Umfang aus.
- Akkreditierte Prüfungen, Zertifizierungen und formale Konformitätsbewertungen führen wir nicht selbst durch.
§ 17 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Beide Seiten behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen Seite vertraulich, auch nach dem Ende des Auftrags, und nutzen sie nur für den Auftrag. Auf Wunsch unterzeichnen wir vor der Übermittlung vertraulicher Unterlagen die Geheimhaltungsvereinbarung des Kunden.
- Unterlagen geben wir nur an Lieferanten, Prüfstellen und Fachleute weiter, die der Kunde freigegeben hat, und nur im nötigen Umfang. Der Austausch erfolgt über den Weg, den der Kunde vorgibt, zum Beispiel einen Datenraum oder einen geschützten Freigabeordner.
- Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offenzulegen sind. Den Kunden nennen wir nur mit seiner Zustimmung als Referenz.
- Für personenbezogene Daten gilt unsere Datenschutzerklärung; diese AGB ersetzen sie nicht. Datenschutzerklärung
§ 18 Rechte an Arbeitsergebnissen und Unterlagen
- Die für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse – Berichte, Listen, Register, Entscheidungsvorlagen, bearbeitbare Arbeitsdateien und Nachweise wie Fotos, soweit diese zulässig aufgenommen wurden – stehen dem Kunden zu. Er darf sie dauerhaft und ohne weitere Vergütung nutzen, ändern und für seine Zwecke weitergeben, insbesondere intern sowie an seine Lieferanten, Kunden und Berater.
- Allgemeine Methoden, Vorlagen, Prüflisten und Erfahrungswissen von WJY Supply, die schon vorher bestanden oder nicht auftragsbezogen sind, bleiben bei uns. Soweit sie in Arbeitsergebnissen enthalten sind, darf der Kunde sie mit diesen nutzen.
- Rechte Dritter – zum Beispiel an Lieferantenunterlagen, Normen oder Prüfberichten von Prüfstellen – übertragen wir nicht; sie bleiben bei ihren Inhabern.
- Unterlagen des Kunden bleiben seine Unterlagen. Am Ende des Auftrags geben wir sie zurück oder löschen sie auf Wunsch, soweit keine Aufbewahrungspflicht besteht.
§ 19 Rückfragen und Berichtigung von Arbeitsergebnissen
- Rückfragen zu unseren Arbeitsergebnissen beantworten wir im Rahmen des Auftrags, bei der Anfrage- und Lieferantenklärung in der Ergebnisbesprechung.
- Enthält ein Arbeitsergebnis einen Fehler, den wir zu vertreten haben – zum Beispiel eine falsch übernommene Angabe, eine fehlende vereinbarte Position oder eine nicht nachvollziehbare Einstufung –, berichtigen wir es ohne zusätzliches Honorar. Der Kunde teilt uns erkannte Fehler unverzüglich mit.
- Neue Fragen, neue Unterlagen, geänderte Revisionen oder eine erneute Prüfung nach geänderter Sachlage sind ein neuer Umfang nach § 7.
- Unsere Arbeitsergebnisse trennen Beobachtungen, Aussagen Dritter, Nachweise und Empfehlungen. Für ihre sorgfältige Erstellung stehen wir ein.
§ 20 Übergabe am Ende eines Auftrags
- Am Ende eines Auftrags übergeben wir die vereinbarten Arbeitsergebnisse mit offenen Punkten, Verantwortlichen und Terminen.
- Endet eine Betreuung, übergeben wir im letzten Betreuungsmonat die aktuelle Lieferantenakte, offene Maßnahmen und anstehende Entscheidungen; die Zeit dafür zählt zum Stundenkontingent.
§ 21 Partnermanagement
- Im Partnermanagement klären wir Positionen, verhandeln innerhalb der vom Kunden schriftlich festgelegten Grenzen, dokumentieren Zusagen und halten ihre Umsetzung nach. Umfang, Rhythmus, Kapazität, Preis und unsere Befugnisse werden vor Beginn vereinbart; ein Betreuungskontingent deckt weitere Partner nicht automatisch ab.
- Wir sichern weder Exklusivität, Gebiets- oder Kundenschutz noch die rechtliche Durchsetzbarkeit von Vereinbarungen, Schutz vor Umgehung, die Vertragstreue eines Partners oder länderspezifische Zulassungen zu. Eine schriftliche Zusage eines Partners belegt nur, was zugesagt wurde.
- Vertragsgestaltung, die Prüfung der Durchsetzbarkeit und länderspezifische Rechts- oder Zulassungsfragen übernehmen gesondert beauftragte, qualifizierte Fachleute.
- Provisionen oder andere Vorteile von Herstellern, Lieferanten oder Vertriebspartnern nehmen wir auch im Partnermanagement nicht an.
§ 22 Haftung
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf –, und zwar begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
§ 23 Außergewöhnliche Ereignisse
- Ereignisse außerhalb des Einflusses einer Seite – zum Beispiel Naturereignisse, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Reise- und Ausfuhrbeschränkungen, Krieg, Unruhen, Ausfälle öffentlicher Netze oder Arbeitskämpfe bei Dritten – befreien die betroffene Seite für ihre Dauer von den betroffenen Pflichten.
- Die betroffene Seite informiert die andere unverzüglich und schlägt eine Lösung vor. Dauert die Behinderung so lange, dass einer Seite das Festhalten am Auftrag nicht zuzumuten ist, kann sie den betroffenen Auftrag kündigen. Erbrachte Leistungen werden anteilig berechnet; im Voraus gezahlte Beträge für nicht erbrachte Leistungen erstatten wir.
§ 24 Streitbeilegung, anwendbares Recht und Sprache
- Meinungsverschiedenheiten klären zunächst die Ansprechpersonen beider Seiten, danach die Geschäftsleitungen.
das zuständige Gericht am Sitz des Anbieters in Najing.
Es gilt das Recht der Volksrepublik China.
die Fassung in der Sprache des angenommenen Angebots.
§ 25 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags bedürfen der Textform, zum Beispiel einer E-Mail. „Schriftlich“ im Sinne dieser AGB umfasst die Textform, insbesondere die E-Mail.
- Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Fassung 1.2 · 9. Oktober 2026
